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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hier finden Sie die jeweils aktuell gültigen Allgemeinenn Geschäftsbedingungen (AGB). Bitte beachten Sie, dass je nachdem, ob Sie über einen unserer Online-Shops oder auf klassischen Bestellwegen (Telefon, Fax, E-Mail) bestellen, unterschiedliche AGBs gültig sein können. Außerdem gelten eigene AGBs für Käufe bei den HERMA Tochtergesellschaften.

HERMA Etikettiersysteme Gesellschaft m.b.H. - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

A Allgemeines

Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschliesslich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  

B Angebot und Auftrag

  1. Unsere Liefer- und Preisangebote sind unverbindlich und freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
  2. Bestellungen und Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Bei Lagerwaren ist die Rechnung gleichzeitig unsere Auftragsbestätigung. Widerspruch nur innerhalb einer Woche nach Empfang derselben möglich. Dasselbe gilt vom Inhalt unseres Bestätigungsschreibens, mit dem ein mündlich abgeschlossener Auftrag bestätigt wird.

  

C Umfang der Lieferung

  1. Veröffentlichte Maße, Gewichte, Leistungen und sonstige Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn dies ausdrücklich zugesichert ist.
  2. Geringe branchenübliche Abweichungen in Grösse, Farbe, Gummierung, Qualität und sonstiger Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Menge sind zulässig und stellen keinen Mangel oder ein Aliud dar, sodass daraus jedenfalls keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
  4. Montagearbeiten gehören nur bei ausdrücklicher Sondervereinbarung zu unserem Leistungsumfang. Hierfür gelten gesonderte Montagebedingungen. Montagearbeiten werden - sofern im Einzelfall nicht zuvor abweichendes (etwa ein Festpreis) vereinbart wird - nach unseren Kostensätzen berechnet.

  

D Lieferfrist

  1. Unsere Lieferzeitangaben sind keine Fixtermine, Ansprüche wegen Überschreitens von zugesagten Lieferterminen können in jedem Fall nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn zuvor eine uns gesetzte angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen erfolglos verstrichen ist.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Tage, an dem sämtliche vom Besteller zu liefernden auftragsbezogenen Unterlagen oder sonstige für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben vorliegen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist.
  3. Bei nicht von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen und höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des die Verzögerung bedingenden Ereignisses.
  4. Bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen beschränkt sich ein etwaiger Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Verzögerungsschaden auf einen Betrag von ½% für jeden vollendeten Monat der Vertragsdauer, berechnet aus dem Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die wegen des Verzugs nicht verwertet werden kann. Der Besteller ist stattdessen auch berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten. Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen oder -termine sind ausgeschlossen. Teillieferung sind zulässig.
  5. Wenn nichts anderes vereinbart, muss die gesamte Auftragsmenge sechs Monate nach Vertragsabschluss abgenommen sein. Danach sind wir berechtigt, den noch bei uns lagernden Auftragsbestand nach vorheriger Ankündigung auszuliefern. Wird die Abnahmefrist überschritten, berechnen wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – dem Besteller – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat als Lagerkosten.

  

E Versand

  1. Der Versand erfolgt ab Werk, auf Gefahr des Bestellers und, soweit keine Versandvorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg. Wünscht der Besteller eine beschleunigte Versandart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.

  

F Gefahrenübergang

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt FCA Handelsstraße 6, A-3130 Herzogenburg, Incoterms 2010. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen gemäß den Bestimmungen der FCA Incoterms 2010. Ist der Lieferort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort Handelsstraße 6, A-3130 Herzogenburg. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht bei Lieferungen mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Kunden über. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt CIP, Incoterms 2010, weshalb die Preise insoweit inklusive Versand und Verpackung gelten. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Davon erfasst sind insbesondre Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, wie Brand, Krieg, Pandemien, Epidemien, Quarantäne, Krankheiten, Terror, Unruhen, elementare Naturkräfte, Embargos, sonstige Sanktionen, behördliche Warnungen oder Anordnungen. Höhere Gewalt liegt auch vor, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Bei Vorliegen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses, darauf bezogene Haftungsansprüche sind ausgeschlossen. Hält die höhere Gewalt kumulativ für 30 Tage oder länger an oder steht fest, dass die höhere Gewalt für diesen Zeitraum anhalten wird, hat HERMA das Recht, den jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. HERMA verpflichtet sich, sich aufgrund höherer Gewalt abzeichnende Lieferverzögerungen dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, damit eine geeignete Schadensabwehr möglichst rechtzeitig und einvernehmlich erfolgen kann. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die für den Export und den Versand erforderlich sind, bereitzustellen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Fristen und Liefertermine außer Kraft. Für den Fall der nachträglichen Einführung von Ausfuhr-, Einfuhrverboten und allgemeinen Handelsembargos behalten wir uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung ihm oder einem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebsgrundstücks. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung, frei Haus, ab Werk oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt, sowie bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Bei Annahme- oder Abrufverzug und allen sonstigen, nicht von uns zu vertretenden Gründen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Ware als versandbereit gemeldet wurde.

  

G Preise und Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab Werk, rein netto (insbesondere ohne USt) ohne Abzug zuzüglich Kosten für Verpackung und Versand.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Nebenkosten zu Lasten des Bestellers.
  3. Für Sonderanlagen, Maschinen und sonstigen Geschäften gilt, bei über EUR 25.000,00 Auftragswert folgende
    Sonderzahlungsvereinbarung:
    1/3 des vereinbarten Entgelts ist nach Erhalt der Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig
    1/3 des vereinbarten Entgelts ist nach Lieferung (binnen 5 Werktagen) zur Zahlung fällig
    1/3 des vereinbarten Entgelts ist innerhalb 30 Tagen nach Lieferung bzw. Abschluss der Montage gemäss Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
    Bei Zahlungsverzug sind uns Zinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu vergüten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind (insbesondere die Streichung von Limits durch unsere Kreditversicherung), berechtigen uns, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Sie berechtigen uns außerdem, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet, ebenso die Auf-rechnung mit solchen Gegenansprüchen. Bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskosten behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im normalen Geschäftsbetrieb gestattet. Zu an-deren Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Von Eingriffen Dritter in unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden zur Sicherung der uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen und dazu jede erforderliche Auskunft zu erteilen und die zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur ermächtigt, wenn wir uns die Einziehung der Forderungen nicht selbst vorbehalten. Der Kun-de ist zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware ermächtigt. Wir bleiben Miteigentümer der be- und verarbeiteten Ware im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum End-produkt. Vor der vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich Verzugszinsen sind wir zu keinen weiteren Lieferungen aus bestehenden Vertragsverhältnissen verpflichtet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Aufrechnungen des Bestellers sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.

  

H Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskosten behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im normalen Geschäftsbetrieb gestattet. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Von Eingriffen Dritter in unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden zur Sicherung der uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen und dazu jede erforderliche Auskunft zu erteilen und die zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur ermächtigt, wenn wir uns die Einziehung der Forderungen nicht selbst vorbehalten. Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware ermächtigt. Wir bleiben Miteigentümer der be- und verarbeiteten Ware im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Endprodukt.

  

I Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate nach erfolgter Übernahme oder des Abschlusses der Montage.
    Die angelieferte Ware ist, wenn sie nicht mehr als unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller abzunehmen. Kisten und sonstige Packstücke sind vor Übernahme zur Feststellung etwaiger Beschädigungen und Beraubung zu prüfen. Beschädigte Sendungen sind dem Beförderer erst nach schriftlichem Anerkenntnis des Schadens abzunehmen. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Mängel eines Teils einer Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  2. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie und keine Haftung, es sei denn, dass wir die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
    Der Abnehmer ist daher verpflichtet, die Eignung des Materials für seinen speziellen Verwendungszweck selbst zu prüfen.
  3. Ausgeschlossen von unserer Gewährleistungshaftung sind Mängel oder Schäden, die auf normale Abnützung, fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Behandlung oder sonst aussergewöhnliche Betriebszustände oder Eingriffe Dritter ohne unsere Einwilligung zurückzuführen sind.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen – bei Gütemängeln nur nach Rückgabe der fehlerhaften Stücken – können wir nach unserer Wahl entweder durch Neulieferung Ersatz leisten oder den Gegenwert erstatten oder – sofern die Ware wegen des Mangels für den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht unbrauchbar ist – den Minderwert ersetzen, im Falle der Lieferung von Anlagen, Maschinen oder sonstigen Gerätschaften auch nachbessern. Falls wir uns für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen entscheiden, kann der Besteller im Falle ihres Fehlschlagens entweder Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungsversuchen (mindestens jedoch zwei) nicht zum Erfolg geführt hat, wenn sie sonst unmöglich ist oder wird oder wenn sie verweigert wird oder nicht binnen
    angemessener Frist nach Aufforderung hierzu in Angriff genommen wird.
  5. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Unterlagen/Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben sowie der von ihm beigestellten Zulieferungen (auch Datenträger) ein. Diesbezügliche Irrtümer/Fehler auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen. Uns trifft insoweit keine Prüfungspflicht.
  6. Bei Papierwaren stellen geringfügige branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung und sonstiger Ausführung keinen Mangel dar.
  7. Vereinbarungsgemäß trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports vom Belegenheitsort an den Erfüllungsort für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen.

  

J Haftungsausschluss

Wir haften für Personen- und direkte Sachschäden, die wir oder unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Darüber hinausgehende, wie immer geartete Ersatzansprüche des Kunden, aus welchem Titel immer, insbesondere auch Schadenersatzansprüche für andere als Personenschäden und/oder für indirekte Sachschäden und/oder für Vermögensschäden aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere jeder Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden jeder Art, auf Ersatz des Gewinnentgangs, nicht erzielter Ersparnisse, des Zinsverlustes, und sonstiger Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfall bzw. Betriebsunterbrechung). Dieser Ausschluss umfasst jedoch nicht zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen aus unserer Betriebshaftpflichtversicherung (Versicherungssumme € 5.000.000,00.), darüber hinaus bei Verletzung vertraglicher Pflichten jedenfalls auf den Materialwert derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden infolge der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eines Menschen, wenn wir diese fahrlässig verursacht haben.

  

K Entwürfe und Werkzeuge

  1. Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zweck verbleiben uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Werden uns Vorlagen und Ideen zur Verfügung gestellt, so beziehen sich unsere Rechte nur den Teil des Entwurfs, der von uns gestaltet wurde.
  3. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so werden von uns verlangte technische Zeichnungen in jedem Falle, andere Entwürfe bei grossem Umfang oder dann berechnet, wenn sie uns nicht zurückgegeben werden. Die Verwendung unserer Zeichnungen ohne unsere Zustimmung ist untersagt.
  4. Für die Verletzung eventuell bestehender Schutzrechte übernehmen wir keine Verantwortung.

  

L Sonderanlagen und Maschinen

  1. Der Besteller ist verpflichtet, uns für erforderliche Versuche die zu etikettierenden Originalgegenstände bzw. Packungen und sonstige Materialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die benötigte Menge fordern wir bei Bedarf an. Von uns bereitgestelltes Material wird gesondert berechnet.
  2. Montagearbeiten beim Aufstellen und Ein- oder Ausbauen von Maschinen werden gesondert berechnet. Es gelten unsere zum Zeitpunkt der Auftragsauslieferung gültigen Stundensätze für Montage-, Reise- und Wartezeiten einschliesslich des Übernachtungsgeldes und die üblichen Kilometergeldsätze.

  

M Schutzrechte

  1. Der Kunde sichert zu, dass im Zusammenhang mit seinem Auftrag keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle der Schutzrechtsverletzung trotz vertragsgemäßer Vertragserfüllung durch uns oder unserer Subunternehmer verpflichtet sich der Kunde, die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf eigene Kosten zu beschaffen. Werden wir wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat der Kunde uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen. Beschafft der Kunde die Rechte beim Schutzrechtsinhaber nicht unverzüglich, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Urheberrechte, Werknutzungsrechte und sonstige Rechte – welcher Art auch immer an den von uns erbrachten Leistungen verbleiben bei uns.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von uns erbrachten Leistungen, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht uns durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung eine Haftung gegenüber Dritten.
  4. Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

N Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gilt bei allen Vertragsabschlüssen als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart, für die Erfüllung und für die Zahlung Sankt Pölten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das für 3100 Sankt Pölten sachlich zuständige Gericht, doch können wir nach unserer Wahl auch ein für den Käufer sonst zuständiges Gericht anrufen. Sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer richten sich ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungs- und Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Käufer ist verpflichtet, über unser Verlangen jederzeit das Bestehen der Gerichtsstandvereinbarung schriftlich zu bestätigen.